Reminder betreffend durchrechenbare Arbeitszeiten bei TEILZEITBESCHÄFTIGTEN
15. Februar 2024

Reminder betreffend durchrechenbare Arbeitszeiten bei TEILZEITBESCHÄFTIGTEN

Reminder betreffend durchrechenbare Arbeitszeiten bei TEILZEITBESCHÄFTIGTEN


Fristen 31.03.   -   30.06.   -   30.09.   -   31.12.
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Grundsätzlich gilt für Teilzeit Mitarbeiter ein Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten (quartalsweise Bsp.: 1.1 – 31.3 oder monatlich Bsp.: 1.2 – 30.4). Sofern es keine schriftliche Vereinbarung über die Verschiebung des 3 monatigen Zeitraumes (=Durchrechnungszeitraum) gibt, gilt das Kalenderquartal als Durchrechnungszeitraum.

 

Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraumes Mehrarbeit durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden kann und kein Zuschlag anfällt.
 

Beispiel:

  • im Jänner sind 10 Mehrarbeitsstunden angefallen, diese können bis 31.03 1:1 ausgeglichen werden.
  • Sollte es zu keinem Zeitausgleich innerhalb dieser Periode (Beispiel bis 31.3) kommen, sind die 10 Mehrstunde in der Regel mit einem Zuschlag zu vergüten,  (entweder durch Auszahlung von 25% Zuschlag, oder durch Zeitaufwertung 1:1,25 – dies muss ersichtlich auf den Arbeitsaufzeichnungen sein, das bedeutet: 10 Mehrstunden = aufgewertet 12,5 Mehrstunden)

 

Ein längerer Zeitraum (Durchrechnungszeitraum) bei Teilzeitbeschäftigten ist nur bei einer Gleitzeit-vereinbarung oder einem kollektivvertraglichen Durchrechnungsmodell möglich, welches Bezug auf Teilzeitmitarbeiter nimmt.

Die Konsequenzen sind:

 

  1. LSDB-G: Der Zuschlag zum Quartalsende (oder dem verschobenem Zeitraum) fällt unter das Lohn- und Sozialdumping  Gesetz.
  2. ­lt. OGH Urteil/9 0bA18/13g vom 25.06.2013


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