Reminder betreffend durchrechenbare Arbeitszeiten bei TEILZEITBESCHÄFTIGTEN
23. August 2024

Reminder betreffend durchrechenbare Arbeitszeiten bei TEILZEITBESCHÄFTIGTEN

  • Fristen 31.03.   -   30.06.   -   30.09.   -   31.12


Grundsätzlich gilt für Teilzeit Mitarbeiter ein Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten (quartalsweise Bsp.: 1.1 – 31.3 oder monatlich Bsp.: 1.2 – 30.4). Sofern es keine schriftliche Vereinbarung über die Verschiebung des 3 monatigen Zeitraumes (=Durchrechnungszeitraum) gibt, gilt das Kalenderquartal als Durchrechnungszeitraum.

Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraumes Mehrarbeit durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden kann und kein Zuschlag anfällt.

 


Beispiel:

  1. Angenommener Durchrechnungszeitraum 1.1 bis 31.3 (= Quartal)

 

  1. im Jänner sind 10 Mehrarbeitsstunden angefallen, diese können bis 31.03 1:1 ausgeglichen werden. 

 

  1. Sollte es zu keinem Zeitausgleich innerhalb dieser Periode (Beispiel bis 31.3) kommen, sind die 10 Mehrstunde in der Regel mit einem Zuschlag zu vergüten,  (entweder durch Auszahlung von 25% Zuschlag, oder durch Zeitaufwertung 1:1,25 – dies muss ersichtlich auf den Arbeitsaufzeichnungen sein, das bedeutet: 10 Mehrstunden = aufgewertet 12,5 Mehrstunden)

 

Ein längerer Zeitraum (Durchrechnungszeitraum) bei Teilzeitbeschäftigten ist nur bei einer Gleitzeit-vereinbarung oder einem kollektivvertraglichen Durchrechnungsmodell möglich, welches Bezug auf Teilzeitmitarbeiter nimmt.

Die Konsequenzen sind:
LSDB-G: Der Zuschlag zum Quartalsende (oder dem verschobenem Zeitraum) fällt unter das Lohn- und Sozialdumping  Gesetz.

lt. OGH Urteil/9 0bA18/13g vom 25.06.2013


Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.


 


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